
Das Landesgericht Köln ist in seinem Urteil (151 Ns 169/11) zu der Auffassung gelangt, dass eine nur religiös motivierte, nicht medizinisch indizierte Beschneidung als Körperverletzung im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches anzusehen sei. Weder die Einwilligung der Eltern noch die Religionsfreiheit könnten diesen Eingriff rechtfertigen, stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung klar.
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Diese Entscheidung ist entsetzend. Es ist unbegreiflich, warum das Gericht einen Brauch zur Straftat erklärt, der von einem Viertel der Weltbevölkerung – also fast einen Milliarde Männer – seit Jahrtausenden praktiziert wird. Damit beschneidet das Urteil selbst die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit und das erzieherische Rechte der Eltern.
Könnte ein Grund dafür, warum dem Richter diese Einschränkung der Beschneidung nicht so erschütternd und gefährlich schien, ein Missverständnis sein, eine Fehleinschätzung über die Art, wie Identität und Religion einem jungen Menschen vermittelt werden? Denn mit einem Verbot der Beschneidung wird nicht etwa dem Kind die Wahl gelassen, später seine Religionszugehörigkeit zu wählen. Vielmehr wird jedem jüdischen und muslimischen Kind hier und heute verboten, mit der eigenen Religionspraxis aufzuwachsen. Hinzukommt, im Gegensatz zu dem jüdischen Brauch, die Beschneidung am achten Lebenstag zu vollziehen, ist es erheblich schwieriger und risikoreicher, diesen Akt in höherem Alter durchzuführen. Im Ergebnis könnte man zu dem Schluss kommen, das Gericht wolle mit seinem Urteil grundsätzlich verhindern, dass Hunderttausende junge Männer ihre religiöse Praxis ausüben.
Sind wir etwa im neunzehnten Jahrhundert gelandet, wo man die Religion versucht zu verdrängen, besonders die Minderheitreligionen?
G”tt sei dank leben wir in einem Land, in dem sich zumindest die Religionsgemeinschaften solidarisieren, wie aus den folgenden Pressemitteilungen eindrucksvoll ersichtlich wird. Den Partnern des interreligiösen Dialogs gilt an dieser Stelle besonderer Dank für ihre Unterstützung. Hoffen wir nun, dass der Gesetzgeber möglichste schnell die Religionsfreiheit mit einem Schutz der religiösen Beschneidung stärken wird.
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